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Die Corona Arbeitsschutzverordnung ab Juli 2021

Aktualisiert: 20. Jan. 2022

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Das Bundeskabinett hat die Geltungsdauer der Corona-ArbSchV erneut verlängert. Diese Neufassung der Verordnung trat am 01. Juli 2021 in Kraft und löste die bis zum 30. Juni 2021 geltende Fassung ab. Sie soll für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich den 10. September 2021 gelten.


Da – so lautet es zur Begründung – in vielen Lebensbereichen die Möglichkeiten für weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen weitgehend ausgeschöpft sind, sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten weiterhin unverzichtbar.


Mit der sich nun abzeichnenden Entspannung der Bedrohungslage durch das Corona-Virus werden die Vorgaben der novellierten SARS-CoV-2-ArbSchV allerdings deutlich abgemildert. Es stellt sich somit die Frage, welche konkreten Auswirkungen die erneute Änderung der Verordnung daher auf die betriebliche Praxis hat.


Die Verordnung regelt auch weiterhin die drei Bereiche Gefährdungsbeurteilung und betriebliches Hygienekonzept, die Kontaktreduktion im Betrieb sowie das Corona Testangebot. Was also gilt weiterhin und was ist neu?


Zunächst hat der Arbeitgeber weiterhin eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen sowie ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen und den Mitarbeitern zugänglich zu machen. So ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung nach Maßgabe der §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zu überprüfen und zu aktualisieren hat. Auf der Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Ausdrücklich geregelt ist, dass die festzulegenden Maßnahmen auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen sind. Zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnahmen können insbesondere auch die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden.


Die Maskenpflicht bleibt zwar grundsätzlich bestehen, neu ist aber, dass der Arbeitgeber nur dort medizinische Masken zur Verfügung zu stellen hat, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend ist und das Tragen medizinischer Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken durch die Beschäftigten erforderlich ist. Die Beschäftigten haben dann die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.


Der Arbeitgeber hat weiterhin alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren, sowie die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Damit soll künftig auf die Einhaltung einer Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person verzichtet werden, allerdings bleiben die Vorgaben des Arbeitsschutzes weiterhin bestehen: hier muss also der Mindestabstand von 1,50m weiter eingehalten werden, ebenso ist ein intensives Lüften sicher zu stellen.


Neu ist auch, dass die verbindliche Vorgabe von Home-Office im Infektionsschutzgesetz zum 30. Juni 2021 entfallen ist und nicht wieder in die neue Corona Arbeitsschutzverordnung aufgenommen wurde. Das bedeutet, dass es keine neuen Regelungen zu einer angepassten Angebotspflicht für Home-Office gibt. Vorbehaltlich anderer individueller Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber grundsätzlich somit die Wiederaufnahme der Arbeit im Büro in Ausübung des Direktionsrechts anordnen, soweit die Einhaltung der Corona Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz gewährleistet werden kann. Allerdings ist Home-Office weiterhin eine geeignete Maßnahme zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte und bleibt daher Bestandteil der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel. Der Arbeitgeber bleibt also daher verpflichtet, grundsätzlich Home-Office im Rahmen der Erstellung seines betrieblichen Hygienekonzeptes zu berücksichtigen. Zusammenfassend kann man daher sagen, dass das Angebot zur Tätigkeit vom Home-Office nicht mehr bei dringenden betrieblichen Gründen zwingend ist, sondern nur geboten sein kann.


Auch die Verpflichtung zum Testangebot bleibt bestehen. Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2 Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, weiterhin mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen zertifizierten Corona-Test anzubieten, es sei denn es kann durch andere geeignete Schutzmaßnahmen ein gleichwertiger Schutz der Beschäftigten sichergestellt oder ein bestehender gleichwertiger Schutz nachgewiesen werden. Wie bislang sind Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten vom Arbeitgeber aufzubewahren, nun bis zum Ablauf des 10. September 2021. Dies gilt auch für Nachweise über die bis zum 30. Juni 2021 beschaffte Tests und für Nachweise über die bis zum 30. Juni 2021 geschlossene Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021.


Die neue Corona Arbeitsschutzverordnung bedeutet ein Stück weit die Rückkehr zur betrieblichen Normalität. Es bleibt allerdings, nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer möglichen vierten Corona-Welle im Herbst, abzuwarten, ob sich noch einmal die Situation über den 10. September 2021 hinaus verändert.


Unser Video erläutert die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in der Fassung vom 25.06.2021. Den vollständigen Text dieser Fassung finden Sie hier:

Corona Arbeitsschutzverordnung vom 25.06.2021
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