Ein Arbeitsunfall auf dem morgendlichen Weg vom Bett ins Home-Office ist gesetzlich unfallversichert. Wir stellen die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 8. Dezember 2021 kurz vor.
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Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am 08. Dezember 2021 entschieden.
Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. Während das Sozialgericht den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht ihn als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht.
Das Bundessozialgericht hat jetzt die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Denn das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert. Der Kläger hat somit einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro, also sein Homeoffice, stürzte.
Da sich während der Corona-Pandemie die Zahl der Beschäftigten im Home Office drastisch erhöht hat, ist davon auszugehen, dass dieses Urteil in weiteren Fällen eine wichtige Rolle spielen wird. Denn Arbeitnehmer im Home Office dürfen hinsichtlich des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung nicht schlechter gestellt sein als Arbeitnehmer im Betrieb. Immerhin gelten die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung als besser im Vergleich zu denen der Krankenkassen.
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