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Der Beweiswert einer AU-Bescheinigung für die Dauer der Kündigungsfrist

Aktualisiert: 17. Jan. 2022

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.09.2021 (5 AZR 149/21)


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Deckt eine am Tag der Eigenkündigung des Arbeitnehmers ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung passgenau die nach der Kündigung noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses ab, können ernsthafte Zweifel am Vorliegen einer Erkrankung bestehen. Dies hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts am 08. September 2021 entschieden.


Die Klägerin war als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Im Februar 2019 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis und reichte gleichzeitig eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist ein. Ihr Arbeitgeber zahlte der Klägerin daraufhin kein Gehalt für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.


Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin die Nachzahlung des Gehalts. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage - entgegen den Vorinstanzen - ab. Zwar sei die von der Klägerin vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Sie begründe jedoch keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre.


Im Streitfall bestünden ernsthafte Zweifel am Vorliegen einer Erkrankung der Klägerin, weil die am Tag der Eigenkündigung ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung passgenau die nach der Kündigung noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdecke. Nach allgemeinen Grundsätzen sei es daher wieder an der Klägerin gewesen, ihre Arbeitsunfähigkeit durch substantiellen Vortrag darzulegen und zu beweisen. Dem sei die Klägerin nicht nachgekommen.


In der Praxis sind die Möglichkeiten der Arbeitgeber den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern sehr beschränkt. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist aus der Arbeitgebersicht daher sehr erfreulich.


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