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Die Corona Arbeitsschutzverordnung

Aktualisiert: 20. Jan. 2022

Video


1. Die SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung (Corona-ArbSchV)


Zur weiteren Eindämmung der Covid-19 Pandemie hat der Bundesarbeitsminister die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 erlassen. Mit dieser Maßnahme sollen Infektionsrisiken am Arbeitsplatz reduziert werden.


Wesentliche Inhalte der Verordnung sind:

  • Sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe vorliegen, muss Beschäftigten in Büroarbeit und vergleichbaren Tätigkeiten Home Office angeboten werden

  • Kontakte in Betrieben sind auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren ggf. durch zeitversetztes Arbeiten oder Nutzung von Informationstechnologien zu verringern

  • Falls die Anforderungen an Raumbelegungen oder Mindestabstände nicht eingehalten werden können, bzw. Tätigkeiten zu erhöhtem Aerosolausstoß führen können, muss eine medizinische Gesichtsmaske bzw. FFP2-Maske vom Arbeitgeber gestellt werden

Die Verordnung ist am 27.01.2021 in Kraft getreten und gilt zunächst bis zum 15.03.2021.

Unser Video erläutert die Regelungen der SARS-COV-2 Arbeitsschutzverordnung in der Fassung vom 21.01.2021. Den vollständigen Text dieser Fassung finden Sie hier:


Corona Arbeitsschutzverordnung
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2. Die Verordnungen zur Änderung der SARS-CoV-2-ArbSchV


Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung ist seit ihrem Inkrafttreten am 27.01.2021 mehrfach verlängert und jeweils verändert worden. Eine kurze Zusammenfassung der Verordnungen zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung finden Sie hier:


Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung:

  • Verordnung vom 11.03.2021

  • Inkrafttreten am 12.03.2021

  • Befristet bis zum 30.04.2021

  • Arbeitgeber müssen betriebliche Hygienekonzepte festlegen und umsetzen

Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung:

  • Verordnung vom 14.04.2021

  • Inkrafttreten am 19.04.2021

  • Befristet bis spätestens zum 30.06.2021

  • Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten mindestens ein Mal in der Woche einen Test auf Corona-Erreger anbieten

Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung:

  • Verordnung vom 21.04.2021

  • Inkrafttreten am 22.04.2021

  • Befristet bis spätestens zum 30.06.2021

  • Das Angebot des Arbeitgebers zum Angebot von Home Office wird in der Verordnung aufgehoben (Grund: Die Pflicht des Arbeitgebers, den Beschäftigten Home Office anzubieten, wo es betriebsbedingt möglich ist, hat sich bewährt. Die Regelung wird statt in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nun direkt im Infektionsschutzgesetz verankert)

  • Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten mindestens zwei Mal in der Woche einen Test auf Corona-Erreger anbieten

Den vollständigen Text der ersten, zweiten und dritten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung finden Sie hier:


Alle Veränderungsverordnungen-SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnungzusammengefügt
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