Video
1. Die SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Zur weiteren Eindämmung der Covid-19 Pandemie hat der Bundesarbeitsminister die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 erlassen. Mit dieser Maßnahme sollen Infektionsrisiken am Arbeitsplatz reduziert werden.
Wesentliche Inhalte der Verordnung sind:
Sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe vorliegen, muss Beschäftigten in Büroarbeit und vergleichbaren Tätigkeiten Home Office angeboten werden
Kontakte in Betrieben sind auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren ggf. durch zeitversetztes Arbeiten oder Nutzung von Informationstechnologien zu verringern
Falls die Anforderungen an Raumbelegungen oder Mindestabstände nicht eingehalten werden können, bzw. Tätigkeiten zu erhöhtem Aerosolausstoß führen können, muss eine medizinische Gesichtsmaske bzw. FFP2-Maske vom Arbeitgeber gestellt werden
Die Verordnung ist am 27.01.2021 in Kraft getreten und gilt zunächst bis zum 15.03.2021.
Unser Video erläutert die Regelungen der SARS-COV-2 Arbeitsschutzverordnung in der Fassung vom 21.01.2021. Den vollständigen Text dieser Fassung finden Sie hier:
2. Die Verordnungen zur Änderung der SARS-CoV-2-ArbSchV
Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung ist seit ihrem Inkrafttreten am 27.01.2021 mehrfach verlängert und jeweils verändert worden. Eine kurze Zusammenfassung der Verordnungen zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung finden Sie hier:
Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung:
Verordnung vom 11.03.2021
Inkrafttreten am 12.03.2021
Befristet bis zum 30.04.2021
Arbeitgeber müssen betriebliche Hygienekonzepte festlegen und umsetzen
Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung:
Verordnung vom 14.04.2021
Inkrafttreten am 19.04.2021
Befristet bis spätestens zum 30.06.2021
Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten mindestens ein Mal in der Woche einen Test auf Corona-Erreger anbieten
Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung:
Verordnung vom 21.04.2021
Inkrafttreten am 22.04.2021
Befristet bis spätestens zum 30.06.2021
Das Angebot des Arbeitgebers zum Angebot von Home Office wird in der Verordnung aufgehoben (Grund: Die Pflicht des Arbeitgebers, den Beschäftigten Home Office anzubieten, wo es betriebsbedingt möglich ist, hat sich bewährt. Die Regelung wird statt in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nun direkt im Infektionsschutzgesetz verankert)
Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten mindestens zwei Mal in der Woche einen Test auf Corona-Erreger anbieten
Den vollständigen Text der ersten, zweiten und dritten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung finden Sie hier:
Comments