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Die Corona Arbeitsschutzverordnung verlängert und ergänzt ab dem 10.09.2021

Aktualisiert: 20. Jan. 2022


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Das Bundeskabinett hat am 01. September 2021 die Corona Arbeitsschutzverordnung an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und bis zum 24. November 2021 verlängert. Wie Bundesarbeitsminister Hubertus Heil mitteilte, sollen die Betriebe ihre Anstrengungen ausweiten, noch ungeimpfte Beschäftigte zu einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu motivieren. Neben der Verlängerung der Corona Arbeitsschutzverordnung wurden daher einige neue Regelungen eingeführt, die ab dem 10. September 2021 in Kraft treten.


Neu in der Corona-Arbeitsschutzverordnung ist die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren. Außerdem müssen die Arbeitgeber Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell unterstützen. Ebenso haben die Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen und sie entsprechend von der Arbeit freizustellen.


Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort. Hierzu gehören die Erstellung und Aktualisierung von betrieblichen Hygieneplänen, das Angebot von Schnell- oder Selbsttests mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiter in Präsenz, die Reduzierung von betriebsbedingten Kontakten auf das notwendige Minimum, wobei Home Office auch weiterhin als eine Möglichkeit der Kontaktreduzierung dient, die Zurverfügungstellung von medizinischen Gesichtsmasken, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren sowie die Gewährleistung des Infektionsschutzes während der Pausenzeiten und in den Pausenbereichen.


Die Neuauflage der Corona-Arbeitsschutzverordnung lässt sich also wie folgt zusammenfassen: Grundlegende Regelungen bleiben bestehen, Impfbereitschaft wird gefördert!


Die Betriebe sollen sich also demnach künftig stärker um die Impfung ihrer Mitarbeiter bemühen. In diesem Zusammenhang wird die Abfrage des Corona-Impfstatus kontrovers diskutiert. Eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht nach aktueller Rechtslage nicht. Das heißt, dass Arbeitgeber kein Recht haben, die Gesundheitsdaten ihrer Arbeitnehmer einzusehen. Allerdings prüft die Bundesregierung derzeit die Einführung eines Rechtsanspruches für Arbeitgeber auf Auskunft von Beschäftigten über deren Impfstatus. Die politische Diskussion hierzu dauert noch an.


Unser Video erläutert die Regelungen der SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung in der Fassung vom 06.09.2021. Den vollständigen Text der Änderungsverordnung finden Sie hier:

Corona Arbeitschutzverordnung vom 06.09.2021 - Änderungsverordnung
.pdf
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