top of page
Suche
Huw Wynn Jones

3G am Arbeitsplatz - Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Aktualisiert: 19. Jan. 2022

Ab dem 24. November 2021 gilt die 3G Regelung am Arbeitsplatz. Wir stellen die Inhalte der neuen Regelungen vor.


Video (in deutscher Sprache)


Deutschland befindet sich inmitten einer dramatischen vierten Welle der Corona Pandemie und mir ihr ändern sich erneut die gesetzlichen Bestimmungen am Arbeitsplatz. Zeit also, sich mit den teilweise sehr gravierenden Neuregelungen vertraut zu machen.


Der von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eingebrachte Entwurf des "Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite" trat am 24.11.2021 in Kraft.


Ab diesem Zeitpunkt gilt die 3G Regelung am Arbeitsplatz. Hiernach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen anerkannten Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Gleiches gilt für Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte.


Sofern die dem Testnachweis zugrunde liegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis, also durch PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik erfolgt ist, darf diese maximal 48 Stunden zurückliegen.


Ungeachtet dessen ist Arbeitgebern und Beschäftigten ein Betreten der Arbeitsstätte erlaubt, um sodann unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot oder ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.


Schließlich haben Arbeitgeber ihre Beschäftigten bei Bedarf in barrierefrei zugänglicher Form über die betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren.


Allerdings bestimmt das Gesetz strengere Vorgaben für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen oder sonstigen Einrichtungen nach § 36 des Infektionsschutzgesetzes wie z.B. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sowie ambulante Pflegedienste und Unternehmen. In diesen Einrichtungen und Unternehmen ist der Zugang nur mit Test möglich, wobei Geimpfte und Genesene die Testung durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung durchführen können und auch nur zweimal die Woche durchführen müssen. Diese Einrichtungen sind zudem zur Erstellung eines Testkonzeptes verpflichtet und haben im Rahmen ihres Testkonzeptes Testungen für alle Beschäftigten und Besucher anzubieten.


Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und zu dokumentieren. Um dies zu ermöglichen sind alle Arbeitgeber und Beschäftigte verpflichtet, auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.


Weiterhin ist eine Rechtsgrundlage zur Datenerhebung und -verarbeitung in das Infektionsgesetz eingefügt worden. Zur Erfüllung der Nachweiskontrollen und ihrer Dokumentationspflichten dürfen die Arbeitgeber nunmehr personenbezogene Daten einschließlich Impf-, Sero und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 erheben und verarbeiten. Diese Daten dürfen die Arbeitgeber auch zur Anpassung ihrer betrieblichen Hygienekonzepte auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz verwenden.


Auch lebt das Home-Office-Angebot wieder auf. Hiernach hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuüben, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.


Diese mit Wirkung zum 24. November 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes sind bis zum Ablauf des 19. März 2022 befristet. Zudem wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung mit ihren grundlegenden Arbeitsschutzregelungen geringfügig angepasst und ebenfalls bis zum 19. März 2022 verlängert. Es stellt sich nun die Frage, ob diese Maßnahmen ausreichen oder andere noch erforderlich sein werden.


If you wish to read this post in the English language, please open the following document:



97 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page